Umziehen für den Arbeitgeber
Zu einem Umzug gehört ein gutes Vorgespräch. Wenden Sie sich an uns!
Wer als Fach- oder Führungskraft den Wohn- und Einsatzort wechselt, steht vor einem Berg von Fragen und Problemen – dabei hilft ein Relocation Service.
Relocation Service: damit der Ortswechsel gelingt
Die Umsetzung eines Umzugs, auch als Relocation bezeichnet, erfordert von den betroffenen Mitarbeitern ein hohes Maß an Mobilität und Anpassungsfähigkeit. Viele Unternehmen bieten daher spezielle Unterstützungsdienste an, die als Relocation Service bekannt sind. Ziel ist es, den Mitarbeitern den Wechsel an einen anderen Standort, möglicherweise sogar in eine völlig neue Kultur, zu erleichtern. Dies ermöglicht es den wertvollen Arbeitskräften, ihre Zeit nicht mit der Wohnungssuche oder bürokratischen Formalitäten zu verschwenden, sondern schnell und effizient an ihrem neuen Arbeitsplatz tätig zu werden.
Der Relocation Service geht über die rein logistischen Aspekte hinaus. Eine erfolgreiche Integration von Mitarbeitern und deren Familien in die neue Umgebung wirkt sich positiv auf den beruflichen Erfolg am neuen Standort aus. Es geht nicht nur darum, physisch von einem Ort zum anderen zu gelangen, sondern auch darum, sich in der neuen Lebenssituation wohlzufühlen und erfolgreich zu agieren.
Rundum-Betreuung auf Wunsch
Oft zieht auch die gesamte Familie um, was zusätzlichen Aufwand bedeutet – vom Packen der Möbel bis zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder der Suche nach einer passenden Schule für das Kind gibt es viele organisatorische Herausforderungen. In solchen Fällen bietet ein Relocation Service wertvolle Unterstützung. Der Dienstleister arbeitet im Auftrag des Arbeitgebers und übernimmt die Organisation aller relevanten Angelegenheiten für den umziehenden Mitarbeiter.
Dies beinhaltet die Suche nach einem neuen Zuhause, die Koordination des Umzugs und die Vorbereitung aller behördlichen Formalitäten am neuen Standort, wie zum Beispiel Ummeldung, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder die Eröffnung eines Bankkontos. Bei Bedarf kann der Relocation Service sich auch um eine Haushaltshilfe oder eine Nanny für die Familie kümmern sowie um einen Kindergarten- oder Schulplatz. Falls erforderlich, regelt er auch steuerliche Angelegenheiten oder organisiert eventuell notwendigen Sprachunterricht.
Den berufsbedingten Umzug von der Steuer absetzen
Wenn kein Relocation Service in Anspruch genommen wird und es zu einem berufsbedingten Umzug innerhalb Deutschlands kommt, können die Kosten für diesen steuerlich geltend gemacht werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht übernimmt und der Umziehende selbst dafür aufkommt.
Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn sich die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz pro Tag um mindestens eine Stunde verringert. Es spielt keine Rolle, ob der Umzug auf Anweisung des Arbeitgebers oder freiwillig erfolgt.
Falls der Arbeitnehmer aufgrund dienstlicher Gründe den Wohnort wechseln muss, beispielsweise aufgrund von Bereitschaftsdienst oder der Bereitstellung einer Dienstwohnung durch den Arbeitgeber, können auch diese Kosten steuerlich abgesetzt werden.
Weitere Gründe für einen berufsbedingten Umzug sind die Annahme einer Arbeitsstelle bei einem neuen Arbeitgeber oder die Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Beschäftigung, was die Auflösung einer doppelten Haushaltsführung ermöglicht.
Welche Werbekosten können von der Steuer abgesetzt werden?
Wenn ein Umzug aus den genannten beruflichen Gründen stattfindet und der Arbeitgeber keinen Relocation Service in Anspruch genommen hat, können die anfallenden Kosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Kosten für ein Umzugsunternehmen und die Reisekosten der umziehenden Person. Falls ein Transporter gemietet oder eine Transportversicherung abgeschlossen wird, können sowohl diese Kosten als auch die Ausgaben für Kraftstoff steuerlich geltend gemacht werden.
Sollte die Dienstleistung eines Maklers für die Suche einer neuen Wohnung erforderlich sein, fallen auch diese Kosten unter die Werbungskosten, sofern sie die ortsübliche Höhe nicht überschreiten. Anschaffungskosten für einen Kochherd und Öfen können ebenfalls geltend gemacht werden, ebenso wie Unterrichtskosten oder Nachhilfe für Kinder.
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